Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beratung: +49 (0)2642 - 90 38 72

Unsere AGBs

1. Geltung der Bedingungen

1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Tec Power erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, eines nochmaligen Widerspruchs nach Eingang bei uns bedarf es nicht. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Bezieht sich ein Vertrag auf die Lieferung von Software, werden automatisch die Beschränkungen der Lizenzbedingungen sowie die einschränkenden Nutzungs-und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers zusätzlich mit vereinbart. Auf Anfrage des Käufers teilt die Fa. Tec Power diese zusätzlichen Einschränkungen und Bedingungen mit. Erfolgt diese Anfrage vor oder bei Bestellung oder Auftragserteilung, so ist der Käufer berechtigt, innerhalb von einer Frist von einer Woche ab Bekanntgabe der zusätzlichen Einschränkungen bzw. Gewährleistungsbestimmungen vom Vertrage zurückzutreten.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 An Kaufanträge und sonstige Bestellungen ist der Käufer zwei Wochen gebunden. Sie erlöschen nur, wenn der Käufer sie widerruft. Führt die Fa. Tec Power innerhalb der Frist oder bis zum Eingang eines Widerrufs die Bestellung aus, bedarf es keiner gesonderten Annahmeerklärung.

2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Werden nicht bestimmte Eigenschaften ausdrücklich vereinbart, so liefert die Fa. Tec Power Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß-und Analysenangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- und unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z.B. bei Nachfolgemodellen), so ist die Fa. Tec Power berechtigt, dass geänderte Produkt zu liefern.

3. Lieferung und Leistungszeit

3.1 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Hat er keinen Liefertermin vereinbart, so bedarf es vor der Nachfristsetzung zunächst einer angemessenen Lieferfrist.

3.2 Der Fa. Tec Power steht es frei, in Teillieferungen zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferungen anzunehmen, die auch gesondert berechnet werden können. Fälle höherer Gewalt entheben die Fa. Tec Power von der Lieferpflicht. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

3.3 Dem Käufer stehen im Falle der Nichtbelieferung Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, nicht zu.

4. Versand und Gefahrübergang

Versandspesen gehen zu Lasten des Käufers. Soweit in unseren Konditionen vorgesehen, berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Personoder Anstalt übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Weisung und Kosten des Käufers vorgenommen. Transportschäden sind sofort beim Empfang der Ware protokollarisch gegenüber dem Ablieferer festzustellen und uns binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen. Alle Rücksendungen des Käufers erfolgen zunächst auf dessen Kosten. Hat die Fa. Tec Power den Grund der Rücksendung zu vertreten (Garantiefall, Gewährleistungsfall etc.) werden die Versandkosten dem Käufer erstattet. Die Fa. Tec Power ist nicht verpflichtet, unfreie Sendungen entgegen zu nehmen.

5. Preise, Preisänderungen

Den Lieferungen und Leistungen der Fa. Tec Power liegen die in der jeweils zuletzt ausgegebenenPreisliste festgelegten Preise zugrunde. Falls nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Netto-Preise. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entrichten. Führt die Fa. Tec Power die Bestellung ohne ihr eigenes Verschulden erst nach mehr als 30 Tagen aus, so ist sie berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen.

6. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen seit Rechnungsdatum zu begleichen. Die Fa. Tec Power ist berechtigt, die Lieferung von einer Vorauskasse abhängig zu machen oder die Ware gegen Nachnahme zu liefern. Macht die Fa. Tec Power hiervon Gebrauch, teilt sie dies dem Käufer innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Eingang der Bestellung mit. Erfolgt die Vorauszahlung nicht innerhalb einer von der Fa. Tec Power gesetzten Frist, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Hierauf weist die Fa. Tec Power bei Forderung der Vorauszahlung nochmals ausdrücklich hin.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle unsere Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Geschäftsverbindungen mit uns getilgt hat, bei Zahlung mit Scheck erst bei dessen unwiderruflichen Gutschrift. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld verrechnet, auch bei anders lautenden Bestimmung des Käufers.

7.2 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des §§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Käufer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des realisierbaren Wertes der Vorbehaltsware.

7.3 Vor der endgültigen Bezahlung ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an uns ab.

7.4 Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen.

7.5 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers nach unserer Wahl einen Teil des Sicherungsrechtes freigeben.

7.6 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

8. Gewährleistung, Schadensersatz

8.1 Im Falle von Mängeln des Liefergegenstands muss der Käufer schriftlich innerhalb von 14 Tagen den Mangel bekannt geben. Danach sind wir berechtigt dem fehlerhaften Liefergegenstand bis zu 3mal nachzubessern oder Ersatz durch Austausch zu leisten. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung leisten wir in der gleichen Weise Gewähr,wie für den Lieferungsgegenstand. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Minderung oder Rückgängigmachen des Vertrages zu verlangen.

8.2 Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der fehlende Liefergegenstand nach unserer Wahl entweder durch uns beim Käufer besichtigt und überprüft werden kann, oder auf unseren Wunsch vom Käufer an uns zur Nachbesserung eingesandt wird. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

8.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für solche Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

8.4 Erwirbt der Käufer in einem Vertrag mehrere Geräte oder erwirbt er ein System aus mehreren Geräten, so wird mit Erteilung des Auftrags vereinbart, dass ein Anspruch auf Minderung oder Rückgängigmachen des Vertrages immer nur für das einzelne, von Mängeln betroffene Gerät, keinesfalls aber für alle Geräte oder das gesamte System, besteht. Dies gilt auch, wenn ein System durch das einzelne, mit Mängeln behaftete Gerät in seiner Gesamtheit funktionsunfähig wird.

8.5 Es ist nach dem heutigen Stand der Technik nicht sichergestellt, dass Baugruppen in jeder möglichen Form miteinander funktionieren. Für diese Inkompatibilität übernehmen wir nur dann Gewährleistung, wenn die zueinander inkompatiblen Baugruppen sämtlich von uns bezogen wurden. Treten Inkompatibilitäten zwischen von uns bezogenen und fremden Baugruppen auf, stellt uns der Käufer von jeglicher Gewährleistung oder Nachweispflicht frei.

8.6 Bei von uns gelieferter Software haften wir nicht für eine evtl. Verletzung von Urheberrechten.

8.7 Die Gewährleistungspflicht besteht nicht bzw. sie erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite verändert, bearbeitet oder Mängel ohne Zustimmung der Fa. Tec Power beseitigt werden, wenn diese in Fahrzeuge oder Teile eingesetzt werden, die im Rennsport oder entsprechenden Wettbewerben eingesetzt werden, sowie für den Fall, dass der Einbau des Liefergegenstandes ausserhalb einer autorisierten Fachwerkstatt vorgenommen wird, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist. Werden gelieferte Teile in ein Kraftfahrzeug eingebaut und ist hierfür eine Betriebserlaubnis oder Abnahme erforderlich, so leistet die Fa. Tec Power für die Erteilung keine Gewähr.

8.8 Mit Ausnahme der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sind Schadensersatzansprüche auf Vorsatz und grobes Verschulden beschränkt. Aufwendungen des Käufers im Zuge der Nachbesserung sind nicht zu ersetzen.

8.9 Die Ansprüche des Käufers aus einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bleiben unberührt.

8.10 Ebenfalls unberührt bleiben Ansprüche des Käufers gemäß §§478 BGB (Rückgriff des Unternehmers gegen den Lieferanten).

9. Haftung für Folgeschäden bzw. Produkthaftung, Fahrzeuggewährleistung, Fahrzeughaftpflicht

9.1 Die Haftung für Schäden an anderen Teilen und Folgeschäden (z.B. Einbauschäden, Motorschäden usw.) wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.

9.2 Die Fa. Tec Power weist ausdrücklich darauf hin, dass der Einbau von Tuningprodukten zum Verlust der Garantie bzw. Gewährleistungspflicht des Fahrzeugherstellers bzw. Fahrzeugverkäufers führen kann.

9.3 Die Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen erfordert eine Neutypisierung bezüglich Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung. Der Käufer ist selbst veEinhaltung des Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. Er stellt die Fa. Tec Power insoweit von jeder Haftung frei.

9.4. Der Käufer verpflichtet sich, seine Kunden bei einer Weiterveräußerung bzw. bei einem Einbau auf die vorstehend beschriebenen möglichen Konsequenzen hinzuweisen.

10. Teilnichtigkeit, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand

10.1 Sollte einer der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so ist die Geltung der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungsoll eine solche treten, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt.

10.2 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. Tec Power und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3 Erfüllungsort, Zahlungsort und Gerichtsstand ist Sinzig.

Stand 26.08.2002

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